Hintergrundbild 17 @Vorarlberger Bergfuehrerverband

Mit Profis am Berg Erkennung und Befugnis Sportkletterlehrer*innen

 

Wie erkenne ich Sportkletterlehrer*innen?

Um als Sportkletterlehrerin oder Sportkletterlehrer in Vorarlberg entgeltlich führen zu dürfen, ist eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit notwendig. Diese Befugnis wird durch den Vorarlberger Bergführerverband erteilt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Nachweis der Befugnis dient der vom Bergführerverband ausgestellte Ausweis. Damit ist auch die Mitgliedschaft im Steirischen Bergsportführerverband nachgewiesen und gewährleistet, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Geprüfte und befugte („autorisierte“) Sportkletterlehrer*innen können sich ausweisen.

  • Frage nach dem Abzeichen oder den Ausweis.
  • Falls dennoch Zweifel an der Echtheit bestehen, kannst Du gerne hier im Mitgliederverzeichnis nach Namen suchen.

 

Was dürfen Spotkletterlehrer*innen?

  • Sportkletterlehrer*innen können selbständig Personen beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), beim gesicherten Klettern an künstlichen Kletteranlagen sowie beim gesicherten Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, die einfach über Wanderwege oder Steige ohne alpinen Schwierigkeitsgrad zu erreichen sind, führen, begleiten und unterrichten.
  • Die Sicherung hat in der Seilschaft vom Wandfuß aus zu erfolgen, es sei denn, die Sicherung wird durch zertifizierte Sicherungsautomaten an künstlichen Kletteranlagen gewährleistet.
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  • Die Berechtigung erstreckt sich auch auf das Unterrichten der erforderlichen Seil- und Sicherungstechniken des Sportkletterns im Ein-Seillängenbereich wie Vorstiegs-Klettern, Errichten einer Umlenkung an vorhandenen Fixpunkten, Toprope-Klettern sowie aktives und passives Abseilen.
  • Bei Klettergärten im Gebirge darf der Zustieg keine alpinen Gefahren aufweisen bzw. muss der Weg ohne Zusatzausbildung (Wanderführer) begehbar sein.
  • Sportkletterlehrer*innen dürfen die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
  • Die Techniken des Mehrseillängenkletterns und Alpinkletterns wie Standplatzbau, Anwendung mobiler Sicherungsmittel oder Abseilen über mehrere Seillängen dürfen weder angewendet noch unterrichtet werden.
  • Anwärter:innen dürfen als Gehilfen herangezogen werden. Nach mind. 14 Tagen unter direkter Aufsicht auch unter indirekter Aufsicht – d. h. alleine, aber im Auftrag und in Verantwortung eines Sportkletterlehrers bzw. einer -lehrerin.

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